Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022)
SGB XII§ 26 Einschränkung, Aufrechnung
Stand: 01.01.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2012/26#abs-1 (1) Die Geldleistung für den Lebensunterhalt soll eingeschränkt werden
In den Fällen des Satzes 1 kann die monatliche Geldleistung um einen Betrag vermindert werden, der bis zu 30 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 entspricht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2012/26#abs-2 (2) Die Geldleistung nach diesem Buch kann mit Ansprüchen des Trägers der Sozialhilfe gegen eine leistungsberechtigte Person aufgerechnet werden, wenn
In den Fällen des Satzes 1 kann die Aufrechnung mit einem monatlichen Betrag vorgenommen werden, der bis zu 30 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 entspricht. Die Aufrechnungsmöglichkeit wegen eines Anspruchs ist auf drei Jahre beschränkt; ein neuer Anspruch des Trägers der Sozialhilfe auf Erstattung oder auf Kostenersatz kann erneut aufgerechnet werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2012/26#abs-3 (3) Eine Aufrechnung nach Absatz 2 kann auch erfolgen, wenn Leistungen für einen Bedarf übernommen werden, der durch vorangegangene Leistungen der Sozialhilfe an die leistungsberechtigte Person bereits gedeckt worden war.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2012/26#abs-4 (4) Eine Aufrechnung erfolgt nicht, soweit dadurch der Gesundheit dienende Leistungen gefährdet werden.
Wird zitiert von 50 Entscheidungen zu § 26 SGB XII →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LSG Hessen, 09.12.2013 – L 4 AY 17/13 B ERZitiert von 4
- SG Stade, 05.03.2013 – S 33 AY 53/12 ER
- SG Dortmund, 15.10.2013 – S 26 AY 52/12
- BSG, 28.08.2018 – B 8 SO 31/16 R(Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Grundsicherungsleistungen - Einbeziehung von Bescheiden nach § 86 SGG - analoge Anwendung bei verbundenen Verwaltungsakten - Widerspruch gegen den Aufhebungsverwaltungsakt - Einbeziehung des Erstattungsverwaltungsakts - keine Einbeziehung des Aufrechnungsverwaltungsakts nach § 26 Abs 2 SGB 12 - sozialgerichtliches Verfahren - Sprungrevision - Zulassungsbeschluss ohne ehrenamtliche Richter - Bindung des Revisionsgerichts - Zustimmung des Gegners - Auslegung einer Erklärung zur Revisionszulassung)Zitiert von 15
- LSG Sachsen-Anhalt, 20.04.2023 – L 8 SO 27/21
- LSG NRW, 13.09.2013 – L 19 AS 662/13Zitiert von 5
Zuletzt entschieden
- LSG Sachsen-Anhalt, 28.11.2023 – L 8 SO 46/21Zitiert von 1
- OVG NRW, 09.06.2023 – 12 A 2792/21Zitiert von 1
- SG Augsburg, 09.02.2023 – S 6 SO 126/21Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 26 SGB XII zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
16.12.2022 Ausfertigung
§ 26 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I 2328)
BGBl. 2022 I S. 2328
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.